Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

der privaten Gesellschaft Satelliet Meubelen B.V. mit Sitz in Breda, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 20125851.

 

Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, einschließlich aller Verhandlungen, die wir im Vorfeld eines Vertragsabschlusses führen. Unsere Käufer bzw. Auftraggeber werden nachstehend als die „Gegenpartei“ bezeichnet.

1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann gültig, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Abweichungen gelten nur für den spezifischen Fall, für den sie vereinbart werden; im Übrigen bleiben die vorliegenden Bedingungen in vollem Umfang in Kraft.

 

Artikel 2: Angebote
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet sind. Maß- und/oder Gewichtsangaben, Abbildungen und/oder Zeichnungen, technische und/oder chemische Spezifikationen, Farbe, Art, Menge, Zusammensetzung und Qualität sind als ungefähre Angaben zu betrachten.

2.2 Preisangaben und Angebote beruhen auf den Daten, Zeichnungen und Maßen, die uns von der Gegenpartei zur Verfügung gestellt werden.

2.3 Wenn ein Angebot und/oder eine Offerte nicht rechtzeitig, schriftlich und vollständig angenommen wird, kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn und soweit die Annahme durch die Gegenpartei nur in untergeordneten Punkten abweicht. In diesem Fall kommt der Vertrag zustande, ohne dass besagte untergeordnete Punkte Bestandteil des Vertrages sind.

 

Artikel 3: Zustandekommen von Vereinbarungen
3.1 Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt erst dann zustande, wenn das Zustandekommen des Vertrages der anderen Partei in unserem Namen von bevollmächtigten Personen schriftlich bestätigt worden ist. Wenn wir der Gegenpartei zur Bestätigung eines Vertrags eine Auftragsbestätigung zusenden oder ausstellen, enthält diese die einzige und richtige Darstellung des Vereinbarten, es sei denn, die Gegenpartei bestreitet deren Richtigkeit schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung. Auch im Streitfall kann eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, nachdem sich die Parteien miteinander beraten, um eine Einigung über die von der anderen Partei angegebenen Ungenauigkeiten zu erzielen. Während dieser Beratungen sind wir berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne zum Ersatz von Kosten oder Schäden verpflichtet zu sein.

3.2 Nach Zustandekommen eines Vertrags sind wir berechtigt, der Gegenpartei unverzüglich nach Ausstellung der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen, dass der Vertrag nicht oder nur in geänderter Form erfüllt werden kann. Wenn wir der Gegenpartei mitteilen, dass der Vertrag nur in geänderter Form ausgeführt werden kann, muss diese innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt unserer Mitteilung schriftlich bestätigen, dass sie die Ausführung des geänderten Vertrags wünscht.

3.3 Wenn wir mit der Ausführung begonnen haben und/oder wenn die Gegenpartei eine Anzahlung gemäß eines von uns zugesandten Schriftstücks geleistet hat, gilt der Inhalt dieses Schriftstücks als das, was zwischen den Parteien vereinbart wurde.

 

Artikel 4: Rechte an geistigem Eigentum
4.1 Durch den Vertrag werden keine Rechte an geistigem Eigentum übertragen.

4.2 Wir behalten uns das Modell- und/oder Urheberrecht sowie alle anderen geistigen Eigentumsrechte sowie das Eigentum an allen Unterlagen, Entwürfen, Abbildungen, Fotos, Katalogen, Zeichnungen, Mustern und Modellen vor, die mit dem Angebot und/oder mit der Ausführung des Vertrags zur Verfügung gestellt werden. Alle Waren, die wir der Gegenpartei zur Verfügung stellen, müssen innerhalb von 8 Tagen nach unserer Aufforderung unverzüglich zurückgegeben werden.

4.3 Abbildungen, Fotos, Kataloge, Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Modelle usw. dürfen nicht kopiert oder vervielfältigt werden und dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.

4.4 Die Gegenpartei stellt uns von allen Rechtsansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen oder damit zusammenhängen, dass die von der Gegenpartei selbst entwickelten Zeichnungen, Modelle und dergleichen ein geltendes Recht an geistigem oder gewerblichem Eigentum verletzen.

4.5 Wenn und soweit gerichtlich festgestellt wird, dass die von uns an die Gegenpartei gelieferten Waren ein geltendes Urheber- und/oder Geschmacksmusterrecht Dritter verletzen, nehmen wir die Waren gegen Erstattung des von der Gegenpartei gezahlten Kaufpreises abzüglich der üblichen Wertminderung nach dem Kaufdatum zurück. Diese Kaufpreiserstattung ist der einzige Rechtsanspruch der Gegenpartei in dieser Angelegenheit.

 

Artikel 5: Lieferung
5.1 Lieferfristen und -termine, innerhalb derer die vereinbarten Arbeiten auszuführen sind, werden von uns nur geschätzt angegeben und sind nicht als feste Termine zu betrachten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

5.2 Wir haften in keiner Weise für die Überschreitung von Lieferfristen oder -terminen, aus welchem Grund auch immer. Eine Überschreitung der Lieferfristen oder -termine verpflichtet uns nicht zu einer Entschädigung und gibt der Gegenpartei nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen, die Annahme der Lieferung zu verweigern oder sich auf die Aussetzung einer Verpflichtung zu berufen.

5.3 Wir behalten uns das Recht vor, in Teilen zu liefern (Teillieferungen), die einzeln in Rechnung gestellt werden können.

5.4 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gekauften Waren zum Zeitpunkt der Lieferung anzunehmen. Verweigert die Gegenpartei die Annahme der Lieferung oder unterlässt sie es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, so lagert die Ware auf Gefahr der Gegenpartei. Die Gegenpartei hat in diesem Fall die Lagerkosten zu zahlen, unbeschadet unseres Rechts, weiterhin Erfüllung und/oder Schadenersatz zu fordern oder die Auflösung des Vertrags zu betreiben.

5.5 Abweichungen der gelieferten Waren oder des (End-)Ergebnisses gegenüber dem Vereinbarten sind kein Grund für Ablehnung, Preisnachlass, Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages, wenn diese Abweichungen unter Berücksichtigung aller Umstände bei vernünftiger Betrachtung von geringer Bedeutung sind.

5.6 Im Falle von höherer Gewalt wird unsere Liefer- oder Leistungspflicht ausgesetzt, bis die Ursache für diese höhere Gewalt nicht mehr besteht. Als höhere Gewalt gelten unter anderem: Streiks (organisiert oder unorganisiert), Krieg, staatliche Maßnahmen, Betriebsunterbrechungen, Epidemien, Pandemien, Liquidationen, Maschinenausfälle, Brände oder andere unvorhergesehene Umstände, Liquidationen oder Versäumnisse von Lieferanten oder Hilfspersonen, die dazu führen, dass wir, unsere Lieferanten oder von uns eingeschaltete Dritte unsere Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen können.

 

Artikel 6: Verkehr
6.1 Die Lieferung und der Transport von Waren erfolgt „ab Werk“ und somit auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei. Ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geht das Risiko für die gekauften Waren auf die Gegenpartei über.

6.2 Bei im Ausland hergestellten Waren behalten wir uns vor, die Verzollung selbst vorzunehmen.

6.3 Der Transport der von uns gelieferten Waren erfolgt immer auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei, auch wenn vereinbart wurde, dass wir den Transport übernehmen. Die Versicherung der Waren während des Transports geht zu Lasten der Gegenpartei, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

Artikel 7: Abruf
7.1 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns die Abruftermine innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss oder innerhalb von zwei Wochen nach Datum der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen. Wenn die Abrufbedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei uns eingegangen sind, sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, einschließlich des Rechts, Schadenersatz zu verlangen. Erfolgt der vereinbarte Abruf nicht oder nicht rechtzeitig, sind wir ebenfalls berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, einschließlich des Rechts, Schadenersatz zu verlangen.

 

Artikel 8: Sicherheit
8.1 Wir sind stets berechtigt, für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen vor der Lieferung oder sonstigen Erfüllung unserer Verpflichtungen eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft zu verlangen.

8.2 Wenn die Gegenpartei sich weigert, die von uns verlangte Sicherheit zu leisten, sind wir berechtigt, unsere Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, bis die verlangte Sicherheit geleistet wurde, oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, einschließlich des Rechts, Schadenersatz zu verlangen.

 

Artikel 9: Bevollmächtigte
9.1 Wir sind jederzeit berechtigt, Arbeiten oder Aufträge ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen oder bei uns gekaufte Waren durch Dritte liefern zu lassen.

 

Artikel 10: Unvermögen der Gegenpartei
10.1 Wenn vereinbarte Arbeiten und/oder Lieferungen aufgrund von Hindernissen der Gegenpartei nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt werden können, ist die Gegenpartei verpflichtet, uns die daraus entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen.

 

Artikel 11: Haftung
11.1 Wenn eine Garantie vereinbart wurde, beschränkt sich unsere Haftung gegenüber der Gegenpartei, mit Ausnahme der Bestimmungen in den folgenden Absätzen, auf die Erfüllung unserer Garantieverpflichtungen gemäß Artikel 14.

11.2 Sollte die Erfüllung unserer Verpflichtungen, ein zurechenbarer Mangel oder ein anderer Umstand zu unserer Haftung führen, so beschränkt sich diese stets auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens bis zu dem Betrag, der von unserem Versicherer im Rahmen der jeweiligen Haftpflichtversicherung gezahlt wird, einschließlich der Selbstbeteiligung, die wir im Zusammenhang mit dieser Haftpflichtversicherung in dem betreffenden Fall tragen.

11.3 Falls – aus welchem Grund auch immer – keine Zahlung aufgrund der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Haftpflichtversicherung erfolgt, übersteigt unsere Haftung für unmittelbare Schäden in keinem Fall den Betrag, den wir der Gegenpartei im Zusammenhang mit dem Vertrag in Rechnung gestellt haben, wobei der Gesamtbetrag der Entschädigung für unmittelbare Schäden niemals 10 000,00 EUR pro Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit gemeinsamer Ursache übersteigen darf.

11.4 Unter unmittelbarem Schaden im Sinne der Absätze 2 und 3 sind zu verstehen: (1) die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der von uns im Rahmen des Vertrags an die Gegenpartei gelieferten Güter; (2) Schäden, die direkt an materiellen Gütern entstanden sind („Sachschäden“); (3) angemessene Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit sie mit dem hier genannten direkten Schaden zusammenhängen; und (4) angemessene und nachweisbare Kosten, die der Gegenpartei zur Vermeidung oder Begrenzung des hier genannten direkten Schadens entstehen.

11.5 Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.

11.6 Die Höhe des im Einzelfall zu leistenden Schadensersatzes ist im Übrigen wie folgt begrenzt:

a.     Schäden durch Betriebsunterbrechung, Gewinn- oder Umsatzverluste, immaterielle Schäden, verpasste Gelegenheiten und Schädigung des guten Rufs usw. kommen unabhängig von der Ursache nicht für eine Entschädigung in Betracht. Falls erforderlich, muss die Gegenpartei eine Versicherung abschließen, die solche Schäden deckt.

b.     Wir haften nicht für Schäden, die sich aus einer anderen Verwendung als derjenigen ergeben, für die die Ware bestimmt ist und für die sie bei uns gekauft wurde.

11.7 Die in den vorstehenden Absätzen genannten Ausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist.

11.8 Die Gegenpartei stellt uns in Bezug auf die gekauften Waren von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

11.9 Ansprüche gegen uns aus einem mit uns abgeschlossenen Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt am Folgetag nach dem Tag, an dem die andere Partei von dem Schaden Kenntnis erlangt hat.

 

Artikel 12: Preise
12.1 Die vereinbarten Preise basieren auf den am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preisen für Rohstoffe, Materialien, Transportkosten, Arbeitskosten usw. Wir sind berechtigt, angemessene Kostenerhöhungen weiterzugeben, sofern sie nach dem Datum des Angebots eintreten, auch wenn diese Erhöhungen zum Zeitpunkt der Abgabe unseres Angebots vorhersehbar waren. Diese Preiserhöhung wird der anderen Partei schriftlich mitgeteilt.

12.2 Alle genannten oder angegebenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer (VAT, USt, MwSt) und andere Abgaben, die von der Regierung erhoben werden oder erhoben werden sollen. Alle Preise sind in Euro angegeben, und die Gegenpartei muss alle Zahlungen in Euro begleichen.

 

Artikel 13: Eigentumsvorbehalt
13.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung, einschließlich des Ersatzes von Schäden, Kosten und Zinsen, auch für frühere und spätere Lieferungen und Leistungen, ausdrücklich vor.

13.2 Die Gegenpartei kann nicht über die gelieferten Waren verfügen, solange sie ihre Verpflichtungen uns gegenüber nicht vollständig erfüllt hat.

13.3 Die Gegenpartei verpflichtet sich bis zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen, uns die gelieferten Waren auf unsere erste Aufforderung hin zur Verfügung zu stellen und gestattet uns oder einer oder mehreren von uns zu benennenden Personen bereits jetzt unwiderruflich, den Ort, an dem sich die Waren befinden, zu betreten oder zu befahren, um sie mitzunehmen.

 

Artikel 14: Garantie
14.1 Wir leisten nur insoweit Garantie, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, und zwar nur in der Weise, dass wir den Mangel auf unsere Kosten durch Nachbesserung oder Ersatz der gelieferten Ware beheben. Eine Garantie wird nur in Bezug auf die Konstruktion gegeben, und ein Garantieanspruch wird nur dann anerkannt, wenn die Gegenpartei nachgewiesen hat, dass diese nicht den Anforderungen entspricht, die im normalen Verkehr zu stellen sind. Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Garantie für zwölf Monate nach der Lieferung.

14.2 Anstatt die gelieferten Waren zu reparieren oder zu ersetzen, können wir nach eigenem Ermessen auch beschließen, den Vertrag (ganz oder teilweise) aufzulösen, verbunden mit einer anteiligen Rückerstattung des von der Gegenpartei bereits gezahlten Betrags, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein.

14.3 Jeder Garantieanspruch erlischt, wenn die gelieferten Waren von der Gegenpartei oder in deren Auftrag unsachgemäß behandelt oder verarbeitet werden, insbesondere unter Zuwiderhandlung der von uns oder in unserem Auftrag erteilten technischen Spezifikationen oder Anweisungen, wenn von der Gegenpartei oder in deren Auftrag Anpassungen oder Änderungen an den gelieferten Waren vorgenommen werden oder wenn die gelieferten Waren von der Gegenpartei oder in deren Auftrag für einen anderen als den offensichtlichen Zweck verwendet werden.

14.4 Wenn die Gegenpartei ohne unsere vorherige Zustimmung Reparaturen oder Änderungen durchführt oder durchführen lässt oder ihren Zahlungsverpflichtungen während der Garantiezeit nicht nachkommt, erlischt die Garantie sofort.

 

Artikel 15: Reklamationen
15.1 Die Gegenpartei hat die gelieferten Waren sofort nach der Lieferung zu kontrollieren. Wenn die Gegenpartei keine Schäden an der Verpackung der Waren feststellt, wird davon ausgegangen, dass die Waren bei der Lieferung in gutem Zustand waren, sofern die Gegenpartei nicht das Gegenteil beweist.

15.2 Reklamationen müssen schriftlich und unter genauer Angabe der Art und des Grundes der Reklamation(en) innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der von uns gelieferten Waren oder innerhalb von acht Tagen nach Beendigung der ausgeführten Arbeiten erfolgen. Andernfalls besteht kein Recht mehr, sich auf einen Mangel oder eine Ungenauigkeit der gelieferten Waren oder der ausgeführten Arbeiten zu berufen, es sei denn, es wurde im Sinne des vorigen Artikels schriftlich eine Garantie gewährt. Nach Ablauf der Frist wird davon ausgegangen, dass die andere Partei die gelieferten Arbeiten genehmigt hat.

15.3 Wenn wir die Reklamation für berechtigt halten, geht unsere Verpflichtung nicht über die kostenlose Ersatzlieferung oder Behebung eines Mangels hinaus, wobei die Transportkosten außerhalb der Niederlande ausgeschlossen sind. Wir können jedoch auch beschließen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 14.2 zu handeln.

15.4 Beanstandungen oder die Inanspruchnahme der Garantie geben der Gegenpartei nicht das Recht, ihre Zahlungsverpflichtung auszusetzen.

 

Artikel 16: Stornierung
16.1. Vor dem Zeitpunkt der Lieferung kann die Gegenpartei ihre Bestellung schriftlich stornieren, woraufhin der Vertrag aufgelöst wird. In einem solchen Fall schuldet uns die Gegenpartei einen Schadenersatz in Höhe von:

90 % dessen, was die Gegenpartei laut Vertrag hätte zahlen müssen, falls die Stornierung des Vertrags erfolgt, nachdem der Gegenpartei der Liefertermin mitgeteilt worden ist.

30 % des Betrags, den die Gegenpartei laut Vertrag hätte zahlen müssen, falls der Gegenpartei zum Zeitpunkt der Kündigung noch kein Liefertermin mitgeteilt worden ist;

16.2. Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 16.1 beträgt die Entschädigung im Falle einer Stornierung ungeachtet des Grundes oder des Zeitpunkts der Stornierung 100 % dessen, was die Gegenpartei laut Vertrag hätte zahlen müssen, wenn für die Gegenpartei maßgeschneiderte oder spezielle Artikel entwickelt und/oder bestellt wurden.

16.3. Die in diesem Artikel genannten Prozentsätze sind fest, es sei denn, wir weisen nach, dass der tatsächlich erlittene Schaden höher ist.

16.4 Wenn wir zum Zeitpunkt der Stornierung Dritten, wie z.B. Lieferanten, bereits Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages schulden, werden wir diese Kosten der Gegenpartei in jedem Fall in voller Höhe in Rechnung stellen, und zwar zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Schadenersatz, wobei der von der Gegenpartei zu zahlende Gesamtbetrag selbstverständlich niemals den Betrag übersteigen darf, den die Gegenpartei bei einer Ausführung des Vertrages hätte zahlen müssen.

 

Artikel 17: Zahlungen
17.1. Die Lieferung erfolgt gegen vorherige Barzahlung.

17.2. Ist eine Lieferung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, ohne Skonto oder Aufschub zu erfolgen. Eine Verrechnung durch die Gegenpartei ist nicht zulässig. Wenn kein Zahlungsziel vereinbart wird, gilt eine Frist von 14 Tagen.

17.3. Bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Rechnung ist die Gegenpartei ohne weitere Mahnung in Verzug, und alle Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei werden sofort fällig und zahlbar. Dies gilt auch, wenn die andere Partei für insolvent erklärt wird oder einen Zahlungsaufschub beantragt.

17.4 Bei Überschreitung einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schuldet die Gegenpartei Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich 3 %. Ein Teil eines Monats wird als ganzer Monat gezählt.

17.5. Wenn wir die Forderung zum Inkasso übergeben müssen, schuldet die Gegenpartei uns auch alle von uns vernünftigerweise aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten, mindestens jedoch 15 % der geschuldeten Hauptsumme (einschließlich MwSt) oder einen Betrag von 250,00 Euro, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

17.6. Falls wir der Gegenpartei bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum einen Skontoabzug gewährt haben, verfällt dieser, wenn die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrags abzüglich des gewährten Skontos nicht spätestens am 8. Tag nach Rechnungsdatum bei uns eingeht. In diesem Fall kann die Gegenpartei den ursprünglich gewährten Rabatt nicht mehr in Anspruch nehmen und ist verpflichtet, den vollen Rechnungsbetrag zu zahlen.

17.7. Solange die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hat, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtung auszusetzen.

 

Artikel 18: Anwendbares Recht
18.1. Für alle Vereinbarungen gilt das niederländische Recht. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (UNK, CISG), auch bekannt als Wiener Kaufrecht von 1980, ist nicht anwendbar.

 

Artikel 19: Streitigkeiten
19.1. Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag oder aus weiteren Verträgen ergeben, werden ausschließlich durch den absolut zuständigen Richter im Bezirk Zeeland-West-Brabant entschieden.

19.2. Wir sind berechtigt, einen Rechtsstreit vor dem Gericht anhängig zu machen, das nach den allgemeinen Regeln der relativen Zuständigkeit zuständig ist.

 

Artikel 20: Erfüllungsort
20.1. Es wird davon ausgegangen, dass die Verträge an unserem Geschäftssitz abgeschlossen wurden.

 

Artikel 21: Änderungen
21.1. Wir sind berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bestimmungen) zu ändern. Die Änderungen werden der Gegenpartei gegenüber wirksam, sobald wir die Gegenpartei von den Änderungen in Kenntnis gesetzt haben. Eine geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ebenfalls auf unserer Website veröffentlicht.

 

Artikel 22: Sprache
22.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in mehreren Sprachen verwendet. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Texten hat der Text der niederländischen Version Vorrang vor den übersetzten Versionen, was die Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen betrifft.